Ab dem 7. Monat Sozialeinkommen (in einigen Fällen ohne die Wartezeit
von 6 Monaten, siehe normales Kindergeld)
können Sie Anrecht auf einen Sozialzuschlag zum Kindergeld haben
für Ihre Kinder, die im Haushalt des anderen Elternteils leben.
Beispiel:
Elke und Heinz haben sich getrennt. Heinz erhält Invalidengeld.
Ihre beiden Kinder, für die sie gemeinsam die elterliche Gewalt
haben, leben bei Elke. Sie ist arbeitslos und ihr Einkommen übersteigt
den Grenzbetrag nicht. Heinz hat Anrecht auf Kindergeld mit Sozialzuschlag
für beide Kinder. Elke erhält das Kindergeld.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, darf jedoch nicht wiederverheiratet
sein oder mit jemandem einen Haushalt bilden.
Ein Haushalt besteht dann, wenn zwei oder mehr Personen (gleichen
oder verschiedenen Geschlechts)
Und wenn dieser Elternteil, der wiederverheiratet war oder einen
Haushalt bildete, nachher wieder alleine lebt?
Die Kindergeldkasse, die von der Gemeinde diese Nachricht erhält,
prüft automatisch ob es wieder Anrecht auf den Sozialzuschlag gibt.
Hören Sie nichts von der Kindergeldkasse, nehmen Sie dann selber
Kontakt auf.
Wie hoch darf das Einkommen des Haushalts des Elternteils
sein, bei dem das Kind lebt?
- Das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, darf höchstens
€ 2.187,00 brutto pro Monat betragen.
- Das Einkommen des anderen Elternteils, zählt nicht mit.
Die Kindergeldkasse schickt ein Formular Kindergeldzuschlag - P19bis,
um zu prüfen, ob Sozialzuschlag bezahlt werden kann.
| Welche Einkommen zählen mit? |
Welche Einkommen zählen NICHT mit? |
- alle Sozialeinkommen: Arbeitslosengeld, Kranken- und Invalidengeld,
Berufskrankheit- und Arbeitsunfallentschädigungen,
Beihilfen für Behinderte, usw.
- alle Pensionen und Renten
- alle Löhne und Einkommen als Selbständiger
- örtliche Arbeitsbehördeschecks
|
- das Kindergeld
- Pauschalbeihilfen für die Hilfe einer Drittperson und Eingliederungsbeihilfen für Behinderte
- Entschädigungen vom Dienst für Kind und Familie für Tagesmütter
- Alimente
- Pauschalvergütungen für die Vormundschaft über
minderjährige Ausländer ohne Begleitperson, in
Höhe von zwei Aufträgen, und Pauschalvergütungen
für die Verwaltungskosten
|
Die Beträge gelten ab
01. Februar 2012.