Für Kinder von Langzeitkranken und Personen mit Behinderung
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unter 6 Jahre |
ab 6 Jahre |
ab 12 Jahre |
über 18 Jahre |
| Erstes Kind |
€ 185,45 |
€ 216,2 |
€ 232,43 |
€ 245,19 |
| Zweites Kind |
€ 191,7 |
€ 222,45 |
€ 238,68 |
€ 251,44 |
| Ab dem dritten Kind |
€ 249,42 |
€ 280,17 |
€ 296,4 |
€ 309,16 |
| Ab dem dritten Kind, für Alleinerziehende (ab 1. Mai 2007) |
€ 267,04 |
€ 297,79 |
€ 314,02 |
€ 326,78 |
Sobald das Anrecht entsteht, bleibt es für das laufende Quartal
und das darauffolgende Quartal erhalten. Für die folgenden Quartale
gelten Februar, Mai, August und November als Referenzmonate. Wer
in einem Referenzmonat Anrecht auf den Zuschlag hat, behält dieses
Anrecht auch für den Rest des laufenden Quartals und für das nächste
Quartal.
Beispiel:
Vera, eine alleinstehende Mutter, ist am 15. Juli 6 Monate krank.
Juli ist der Referenzmonat. Ihre Einkünfte übersteigen nicht den
Grenzbetrag. Sie hat Anrecht auf Kindergeld mit dem Zuschlag für
Langzeitkranke für den Monat August, zahlbar im September. Sie behält
dieses Anrecht bis Dezember einschließlich, zahlbar im Januar. November
ist der nächste Referenzmonat. Wenn Vera in diesem Monat immer noch
krank ist, behält sie das Anrecht auf Kindergeld mit Sozialzuschlag
bis einschließlich März, usw.
Die Beträge gelten ab
01. Februar 2012.
Berechnen Sie selbst Ihr Kindergeld