Familiäre Lage: Einfluss auf das Kindergeld ?
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Kind, das untergebracht ist

In eine Einrichtung

Für ein Kind unter 18 Jahre, dass durch den Richter oder die mit dem Jugendschutz beauftragte Behörde in eine Einrichtung untergebracht ist:

  • erhält die Einrichtung 2/3 des Kindergeldes. Dieser Betrag wird berücksichtigt bei der Berechnung der Unterhaltskosten des Kindes in der Einrichtung.
  • 1/3 des Kindergeldes erhält die Person, die das Kind zuletzt vor der Unterbringung erzog, unter der Bedingung, dass sie sich weiterhin um das Kind kümmert. Der Jugendrichter oder die mit dem Jugendschutz beauftragte Behörde kann entscheiden, dass dieses Drittel auf ein Sperrkonto auf Namen des Kindes eingezahlt wird.

Wer muss das Kindergeld für ein in einer Einrichtung untergebrachtes Kind beantragen?

  • grundsätzlich: der Vater,
  • die Mutter oder, falls sie kein Kindergeld beantragen kann: ihr Partner
    • wenn der Vater kein Arbeitnehmer ist,
    • die Eltern getrennt sind, eines der beiden Elternteile die alleinige elterliche Gewalt hat und die Mutter 1/3 des Kindergeldes erhält,
  • ein Onkel, eine Tante oder ein Großelternteil des Kinders, oder deren Partner, wenn das Kind, bevor es in einer Einrichtung untergebracht wurde, zu deren Haushalt gehörte,
  • ein (Halb-)Bruder oder eine (Halb-)Schwester des Kindes.

Wie wird des Kindergeld für ein in eine Einrichtung untergebrachtes Kind berechnet, wenn das Kind mit anderen Kindern gruppiert wird ?

Das Kindergeld wird dann proportional aufgeteilt.

1. Möglichkeit: ein Drittel wird auf ein Sperrkonto eingezahlt:

  • Zuerst werden die Kindergeldbeträge (Grundbetrag plus Sozialzuschlag) für alle Kinder, für die der Kindergeldberechtigte Kindergeld Anrecht hat, zusammengezählt.
  • Dieser Betrag wird durch die Anzahl Kinder geteilt.
  • Für das in eine Einrichtung untergebrachte Kind werden dann der Alterszuschlag und der Behindertenzuschlag hinzugefügt.
  • Der so erhaltene Betrag wird aufgeteilt: 2/3 für die Einrichtung und 1/3 aufs Sperrkonto. Die Person, die das Kind vor seiner Unterbringung aufzog, erhält nichts. Das in einer Einrichtung untergebrachte Kind zählt auch nicht für die Berechnung des Kindergeldes für die anderen Kinder mit.

Siehe folgendes Beispiel mit fiktiven Beträgen.

Für die exakten Beträge: Höhe des Kindergeldes

Erich und Ramona leben zusammen. Ihr Haushalt zählt 3 Kinder: Frank, Eva und Björn. Der Jugendrichter bringt Frank in eine Einrichtung unter und beschließt, dass ein Drittel auf ein Sperrkonto auf Namen von Frank gezahlt wird.

Höhe des Kindergeldes

Kinder Grundbetrag Alterszuschlag
Frank 1. Rang 100 40
Eva 2. Rang 200 20
Björn 3. Rang 300 10

Erster Schritt: das Kindergeld für die 3 Kinder zusammenzählen: 100 + 200 + 300 = 600

Zweiter Schritt: diesen Betrag durch die Anzahl Kinder teilen: 600 : 3 = 200

Dritter Schritt: den Alterszuschlag für Frank hinzuzählen: 200 + 40 = 240

Vierter Schritt: 240 x 2/3 = 160 für die Einrichtung und 240 x 1/3 = 80 auf das Sperrkonto

Bei der Berechnung des Betrages, den Ramona für die anderen Kinder erhält, zählt Frank nicht mit. Für Eva erhält sie Kindergeld im 1. Rang plus den Alterszuschlag (100 + 20 = 120) und für Björn Kindergeld im 2. Rang plus den Alterszuschlag (200 + 10 = 210).

2. Möglichkeit: eine Person erhält ein Drittel:

  • Zuerst werden alle Kindergeldbeträge (Grundbetrag plus Sozialzuschlag) für alle Kinder, für die der Kindergeldempfänger Kindergeld erhalten kann, zusammengezählt.
  • Dieser Betrag wird durch die Anzahl Kinder geteilt.
  • Für das in eine Einrichtung untergebrachte Kind werden dann der Alterszuschlag und der Behindertenzuschlag hinzugezählt.
  • Der so erhaltene Betrag wird aufgeteilt: 2/3 für die Einrichtung und 1/3 für die Person, die das Kind vor seiner Unterbringung in einer Einrichtung aufzog.

Das Beispiel aus 1. bleibt gültig, jedoch mit dem Unterschied, dass Ramona jetzt 1/3 Kindergeld erhält.

Die Einrichtung erhält 160 und Ramona erhält 80.

In diesem Fall zählt Frank jedoch auch wieder mit für die Berechnung des Kindergeldes für die anderen Kinder. Ramona erhält für Eva 200 + 20 = 220, für Björn 200 + 10 = 210 und für Frank 80, insgesamt 510.

Hier finden Sie ein Folder zum Them Kindergeld für untergebrachte Kinder.