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Kind,
das außerhalb Belgiens lebt |
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Um Anrecht auf Kindergeld zu haben, muss ein Kind grundsätzlich
in Belgien leben.
Es gibt jedoch Ausnahmen:
- einmaliger oder mehrmaliger Auslandsaufenthalt von insgesamt
höchstens 2 Monaten pro Jahr
- einmaliger oder mehrmaliger Auslandsaufenthalt alleine während
der Schulferien von insgesamt höchstens 120 Tagen pro Jahr
- Auslandsaufenthalt aus Gesundheitsgründen von höchstens 6 Monaten
- Studium in einem Land in dem die Europäischen sozialen Bestimmungen
Anwendung finden: Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Littauen,
Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen,
Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik,
Ungarn, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Island, Schweden, die Schweiz und Zypern
- außerhalb Belgiens mit einer Studienbörse einer belgischen oder
ausländischen Einrichtung studieren
- Studium in einem Land, mit dem Belgien ein bilaterales Abkommen
abgeschlossen hat: Algerien, Marokko, Tunesien, die Türkei und
die Staaten von Ex-Jugoslawien
- Wenn der Kindergeldberechtigte, meistens der Vater, durch seinen
Arbeitgeber ins Ausland geschickt wurde, somit weiterhin in Belgien
sozialversicherungspflichtig bleibt, und seine Familie mit ihm
im Ausland lebt: (www.meta.fgov.be)
In allen anderen Fällen kann der Minister für Soziale Angelegenheiten
eine Sondergenehmigung zu den bestehenden Regelungen erteilen und
die Bedingungen, Höhe und Dauer der Kindergeldzahlung festlegen.
Ihre Kindergeldkasse informiert Sie gerne.
Beispiel:
Hans folgt eine postakademische Weiterbildung in den Vereinigten
Staaten. Die Kindergeldkasse unternimmt die nötigen Schritte, um
beim Minister für Soziale Angelegenheiten eine Sondergenehmigung
zu den Wohnortsbedingenungen zu erhalten.
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