Jugendliche können selbst ihr Kindergeld erhalten, wenn sie:
- entweder 16 Jahre alt sind oder für volljährig erklärt wurden
und eine eigene offizielle Adresse haben,
- oder 16 Jahre alt sind und mit einem offiziellen Dokument belegen, dass sie selbständig leben (Bescheinigung der Polizei, Angabe der Adressenumänderung bei der Gemeinde);
- oder verheiratet sind,
- oder selbst Kindergeld für ein Kind erhalten.
Jugendliche, die alleine in einer betreuten Wohnung leben (Jugendschutz),
erhalten ab dem 18. Lebensjahr selber ihr Kindergeld. Bis 18 Jahre
wird das Kindergeld gemäß den Bestimmungen für untergebrachte
Kinder gezahlt.
Falls es vorteilhafter ist, kann das Kindergeld trotzdem an ein
(Stief-)Elternteil oder Schwiegerelternteil gezahlt werden. Siehe
Kindergeld und Größe der Familie
und Berufliche Lage.
Beispiel:
Barbara ist 20, studiert noch und wohnt neuerdings offiziell an einer eigenen Adresse. Sie kann ihr Kindergeld selber erhalten. Sie erhält dann das Kindergeld für ein erstes Kind im Rang 1. Ihre Mutter erhält noch Kindergeld für zwei andere Kinder im Rang 1 und 2.
Jedoch kann Barbara die Kindergeldkasse bitten, dass ihr Kindergeld an ihre Mutter gezahlt wird. Diese erhält dann Kindergeld für drei Kinder. Dies ist dann mehr als die Summe des Kindergeldes, das Barbara für sich, und die Mutter für die zwei anderen Kinder erhalten würde.