Zusätzlich zum Kindergeld kann ein Sozialzuschlag, entsprechend der Lage des Haushalts, gezahlt werden. Für
die Bedingungen: Berufliche
Lage
Für Kinder von invaliden Arbeitnehmern:
| |
€ 95,04 |
für das erste Kind, |
| |
€ 27,38 |
für das zweite Kind, |
| |
€ 4,81 |
für jedes Kind ab dem dritten (kein alleinerziehender Haushalt), |
| |
€ 22,08 |
für jedes Kind ab dem dritten, für Alleinerziehende. |
Für Kinder von Pensionierten und von Personen die länger
als 6 Monate Arbeitslosengeld empfangen:
| |
€ 44,17 |
für das erste Kind, |
| |
€ 27,38 |
für das zweite Kind, |
| |
€ 4,81 |
für jedes Kind ab dem dritten (kein alleinerziehender Haushalt), |
| |
€ 22,08 |
für jedes Kind ab dem dritten, für Alleinerziehende. |
Die Beträge gelten ab
01. Mai 2011.