Lernen, arbeiten, ein Sozialeinkommen erhalten und trotzdem noch
Kindergeld erhalten?
Sowohl im Sekundar- als im Hochschulunterricht
Ja, aber...
- im 1., 2., und 4. Trimester darfst du 240 Stunden pro Trimester
jobben (auch als Selbstständiger),
- im 3. Trimester (Sommerferien) darfst du unbegrenzt arbeiten,
falls du nach den Ferien weiterstudierst,
- in den letzten Sommerferien nach dem Ende deiner Studien darfst du insgesamt 240 Stunden im Juli, August und September (3. Trimester) jobben. Du musst dich auch zeitig als Arbeitsuchender eintragen.
Die Arbeitsstunden werden durch die LSS-Angaben deines Arbeitgebers
rigoros kontrolliert.
Eine Sozialleistung aufgrund einer zugelassenen Arbeit (z.B.: Urlaubsgeld
oder eine Arbeitsunfallentschädigung) stellt kein Problem für das
Kindergeld dar. Der Jugendliche hat jedoch kein Anrecht auf Kindergeld,
wenn er Arbeitslosengeld, Wartegeld oder Zeitkreditentschädigung
erhält.
Im Teilzeitunterricht (auch Sonderunterricht)
Ja, aber.
das berufliche Einkommen (auch als Selbständiger) oder die Sozialleistungen
dürfen höchstens
€ 499,86 brutto pro Monat betragen.
Einkünfte aus einem Lehr- oder Praktikumsvertrag (auch im Vollzeitunterricht)
Ja, aber .
das Einkommen (oder die Sozialleistungen) dürfen höchstens
€ 499,86 brutto pro Monat betragen.
Die Beträge gelten ab
01. Mai 2011.